Satzung des Vereins „Zebras Active Community e.V. – Kurzform „ZAC e.V.“
Präambel
Seit 2014 unterstützen organisierte und nichtorganisierte Fans des MSV Duisburg ein Waisenhaus in Dar es Salaam / Tansania.
Die persönlich erlebten Lebensumstände der Kinder vor Ort in diesem Waisenhaus sind so dramatisch schlecht, dass die Idee entstand, Mittel für die Errichtung eines neuen Kinderdorfs bis 2022 sammeln zu wollen, um diesen Kindern mit dem Neubau eines Kinderdorfes einen menschenwürdigen Start in ihr Leben in einer kindgerechten, sauberen und behüteten Umgebung zu gewährleisten. Der Bau des Kinderdorfes soll in zeitlich gestaffelten Schritten erfolgen. Eine integrierte Fußballakademie zur Förderung des Jugendsports soll in zweiten Schritt Bestandteil der Bauaktivitäten sein.
- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Zebras Active Community e.V. (Kurzform ZAC e.V.)
Offizielles Logo des Vereins Zebras Active Community e.V. (Kurzform ZAC e.V.)
(2) Er ist im Vereinsregister unter Registernummer VR 5594 beim Amtsgericht Duisburg eingetragen worden.
(3) Er hat seinen Sitz in Duisburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Hilfe für notleidende Kinder in Entwicklungsländern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten und/oder Unterhalten von Heimen/Dörfern für Kinder, die durch missliche Lebensumstände zu Waisen wurden und auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Weiterhin fördert der Verein Einrichtungen und Maßnahmen, die der schulischen Bildung, der beruflichen Ausbildung, der Sicherung der Ernährung, der Verbesserung der Gesundheitssituation sowie der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung dienen.
Auf Vorträgen, Fotoausstellungen und Veranstaltungen stellt sich der Verein vor, um bei Sponsoren und Spendern Unterstützung für die Verwirklichung des Satzungsziels zu bekommen. - 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3Nr.26a EstG (Einkommensteuergesetz) erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaften
Es besteht die Möglichkeit der
(A) ordentlichen Mitgliedschaft und der
(B) Fördermitgliedschaft.Folgendes gilt für eine ordentliche Mitgliedschaft:(A1) Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(A2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(A3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der ordentlichen Mitgliedschaft wie folgt:
(B1) Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Sie erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung.
(B2) Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer monatlichen oder jährlichen Beiträge festlegen.
(B3) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
(B4) Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Eine Verpflichtung des Vereins sie zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, besteht nicht.
- 5 Beendigung von Mitgliedschaften
(1) Eine Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Ausschluss hat unter Angabe der Gründe in Briefform zu erfolgen.
- 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand/Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.(4) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(6) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorstandsvorsitzenden das Stichentscheidungsrecht zu.
(7) Der bestehende Vorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von zwei Jahren in den Vorstand berufen. Nach Ablauf der zweijährigen Zugehörigkeit zum Vorstand können sie erneut kooptiert werden. Die Anzahl der maximal kooptierten Vorstandsmitglieder wird auf 3 Personen beschränkt.
- 7a Beirat
1) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der aus maximal 5 Personen bestehen soll. Er kann aus Mitgliedern des Vereins sowie auch aus Nichtmitgliedern bestehen.
2) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen (empfehlender Charakter).
4) Der Beirat hat kein Stimmrecht.
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Diese Einladung ist auch in Form einer E-Mail zulässig. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit: Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Eine Zweckänderung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitgliederstimmen erforderlich.
- 9 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 10 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Der Finanzvorstand hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
- 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Freundeskreis Bagamoyo e.V., 59269 Beckum, oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.
- 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.11.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Zebras Active Community e.V. (Kurzform ZAC e.V.) beschlossen worden. Sie trat nach der Eintragung in das Vereinsregister mit Datum vom 14.01.2022 in Kraft (Aktenzeichen VR5594 Fall 4)
Der Vorstand
Duisburg, 15.01.2022